St. Cyriaci-Kirchengemeinde Dorste


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Satzung

Förderverein


Satzung des Vereins "Kirche für Dorste" e.V.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1)
Der Verein führt den Namen "Kirche für Dorste" e.V. und ist beim Amtsgericht in Osterode eingetragen.

(2)
Sitz des Vereins ist Dorste, An der Bundesstr. 44.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein hat die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde Dorste zu fördern. Die Förderung erfolgt insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an die Kirchengemeinde, um Sparmaßnahmen der Landeskirche im Personalbereich zu kompensieren. Der Verein unterstützt damit die Bemühungen, innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der Kirchengemeinden Dorste, Eisdorf-Willensen, Nienstedt-Förste, Schwiegershausen und Wulften einen Abbau der Pfarrstellen möglichst zu verhindern und einen Pastor in Dorste zu halten.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3. Abschnitts der Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.1976.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.


§ 4 Mittel des Vereins

(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern und die kirchliche Grundlage seiner Arbeit zu wahren.

(2)
Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Die Austrittserklärung kann bei natürlichen Personen jederzeit, bei juristischen Personen nur zum Jahresschluß mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.

(3)
Die Mitglieder sind verplichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(4)
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Erschienenen. Dem Mitglied ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 6 Organe

(a) Organe des Vereins sind

(b) die Mitgliederversammlung

(c) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, in der Regel innerhalb des ersten Quartals. Sie wird vom Vorsitzenden des Fördervereins unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.

(2)
Bei Verhinderungen wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Vorstandsmitglied vertreten.

(3)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen jeweils in die Mitgliederversammlung entsandten und schriftlich bestimmten Bevollmächtigten vertreten, der Mitglied des leitenden Organs der bevollmächtigten Körperschaft sein muß.

(4)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unterzeichnet werden muß.

(5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält; kommt diese nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:

(a) Bestätigung der beiden vom Kirchenvorstand delegierten Mitglieder des Vorstandes;

(b) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, eines Schriftführers und des Schatzmeisters;

(c) Wahl von 2 Kassenprüfern;

(d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen; hierzu bedarf es der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden;

(e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

(f) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand; Beratung des Geschäftsberichtes des Vorstandes;

(g) Beschlußfassung über die Grundzüge der Arbeit und der Vergabe von Mitteln des Fördervereins;

(h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

(i) Entlastung des Vorstandes.


§ 9 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei weitere Mitglieder werden vom Kirchenvorstand delegiert und von der Mitgliederversammlung bestätigt (siehe § 8/a).

(2)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt bzw. delegiert. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand bestellt ist.

(3)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

(4)
Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, die Verwaltung der Mittel und des Vermögens des Vereins.

(2)
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht.


§ 11 Vertretung des Vereins

(1)
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende berechtigt. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(2)
Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.


§ 12 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vermögen

(1)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied, in der Regel dem Schatzmeister, auszuweisen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem ordnungsgemäßen Rechnungswerk nachzuweisen.

(2)
Die Jahresrechnung wird durch die Kassenprüfer geprüft; die Prüfer erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht.


§ 13 Mitgliedsbeiträge

Durch ihren Beitritt zum Verein verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages. Die Höhe des Mindestbeitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1)
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Kommt mangels ausreichender Beteiligung ein Beschluß auf diese Weise nicht zustande, so entscheidet in einer zweiten Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die ev.-luth. Kirchengemeinde Dorste, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des in § 2 Absatz 2 festgelegten Stiftungszweckes verwendet.


§ 15 Gerichtsstand ist Osterode am Harz


§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 00.00.2001 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kraft.


Dorste, den 10.06.2001


Wenn Sie die Satzung als PDF-Dokument haben möchten, drücken Sie bitte hier.





























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